Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Die angegebenen Preise gelten ab Werk resp. Lager Nürnberg, ausschließlich Verpackung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand, auch für Wechsel und Schecks, ist stets Nürnberg. Bitte beachten Sie:Zahlungsziel: Es gelten umseitig ausgedruckte Zahlungsbedingungen. Bei Zielüberschreitungen werden die üblichen Bankzinsen berechnet.
Unsere Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
Beanstandungen sind spätestens 8 Tage nach Warenempfang schriftlich zu erheben.
Das Versandrisiko wird von uns nicht gedeckt, es sei denn Sie schreiben uns die Risikodeckung vor.
Ihre Vorschrift bezüglich Reklameanbringung durch Prägung, Druck, Ätzung oder Gravur, wird genauestens beachtet und gewissenhaft durchgeführt. Bei Großauflagen halten wir Anforderung einer Vorlage und Bestätigungsmuster für erforderlich. Nach erfolgter Genehmigung und später eintretenden Fehlern, die bei der Korrektur nicht beanstandet wurden, übernehmen wir keine Haftung.
Bei gewünschten Werbeergänzungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% technisch bedingt und gelten als vereinbart.
Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder in fremden, von dem die Herstellung abhängig ist, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen oder an geschulten Arbeitskräften, auch Verkehrshindernisse, entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so muß der Käufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist fünf Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB und nachstehenden Erweiterungen.
2. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Käufer das Miteigentum der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.
4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
5. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 4 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt Auf Verlangen des Verkäufers hat de Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, das mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
Abänderungen vorstehender
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer
AGB Download
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier im PDF-Format herunterladen. Zum Ansehen oder Ausdrucken benötigen Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.
![]() AGB-Roth-0102_001.pdf |
|
|
Bitte beachten Sie: Der Mindestbestellwert beträgt 500,- Euro Netto |


